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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

TEFRA Travel Logistics GmbH
Obenhauptsstraße 2
22335 Hamburg

Für den Versand von Reisegepäck, Rollstühlen, Rollatoren, Paketen, sowie Fahrrädern im Rahmen des TEFRA Gepäckservices.


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln die vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen der TEFRA Travel Logistics GmbH (im Folgenden TEFRA) und ihren Kunden (im Folgenden Auftraggeber) im Rahmen des TEFRA Gepäckservices. Sie gelten insbesondere für die Abholung, die Beförderung und die Zustellung von Reisegepäck, Golfgepäck, Rollstühlen, Rollatoren, Paketen, sowie Fahrrädern (im Folgenden Sendung(-en) genannt) gemäß der jeweils gültigen Preis- & Serviceübersicht.

1.2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehenden AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

1.3. Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend und in der genannten Reihenfolge die ADSp und die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB, im Falle des grenzüberschreitenden Transport die Vorschriften der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr).

1.4. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.


2. Angebote, Vertragsabschlüsse, Vertragsinhalt

2.1. Die Angebote von TEFRA verstehen sich freibleibend.

2.2. Der Auftrag von TEFRA gilt mit der ordnungsgemäßen Übergabe an den Empfänger gemäß Ziff. 3.3, 3.4. bzw. Ziffer 3.5. dieser AGB als durchgeführt.

2.3. TEFRA ist berechtigt, einen Auftrag zur Beförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Annahmepflicht besteht nicht.

2.4. TEFRA ist berechtigt, ein angemessenes zusätzliches Entgelt vom Auftraggeber zu erheben, wenn Sendungen nicht Ziff. 4 dieser AGB oder den in der Leistungsübersicht genannten zulässigen Maßen und Gewichten oder den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung entsprechen. Bei Ablehnung des Auftraggebers zur Entrichtung eines solchen Zusatzentgeltes oder begründeter Vermutung, dass es sich bei der übernommenen Sendung um eine nicht bedingungsgerechte Sendung entsprechend Ziff. 4. dieser AGB handelt, kann TEFRA die Sendung zurückzugeben oder zur Abholung durch den Auftraggeber bereithalten. Im Falle einer solchen Rückgabe ist TEFRA berechtigt, eine angemessene Vergütung in Höhe von mindestens einem Drittel des vereinbarten Entgeltes zusätzlich als Aufwandsentschädigung zu berechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen wesentlich geringeren Aufwand von TEFRA nachzuweisen.

2.5. TEFRA ist berechtigt, Auskunft über den Inhalt der Sendung(en) zu verlangen. Dies gilt auch im Falle der bereits erfolgten Übernahme. Verweigert der Auftraggeber die Auskunft, oder ist die Auskunft nicht rechtzeitig einholbar, so ist TEFRA berechtigt, diese Sendung auf ihren Inhalt zu untersuchen.

2.6. Eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber nach Übergabe der Sendung(en) an TEFRA ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

2.7. Die Buchung durch den Auftraggeber stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Sie kann über die TEFRA Homepage, per Email, schriftlich, per Fax oder telefonisch erfolgen. Für TEFRA wird der Vertrag mit der Annahme des Auftrags verbindlich.


3. Leistungsbeschreibung

3.1 In Zusammenarbeit mit seinen Vertragspartnern übernimmt TEFRA die Abholung, die Beförderung und die Zustellung von Sendungen von und zu Kreuzfahrtschiffen und individuellen Zielen innerhalb Deutschlands, sowie von und nach bestimmten europäischen Ländern gemäß jeweils gültiger Leistungsübersicht.

3.2 Sendungen dürfen ein maximales Einzelgewicht von 30 kg und ein Einzelvolumen von 0,18 m³ haben. Für den Service „TEFRA Express“ liegt das maximale Einzelgewicht bei 31,5 kg und das Einzelvolumen bei 0,432 m³. Sendungen mit einem höheren Einzelgewicht oder größeren Einzelvolumen können gegen Aufpreis entsprechend der gültigen Leistungsübersicht befördert werden. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die jeweiligen Freigepäckregelungen der einzelnen Fluggesellschaften zu beachten. Ggfs. anfallende Mehrkosten durch Übergepäck hat der Auftraggeber zu übernehmen; sie sind nicht in der TEfra geschuldeten Vergütung enthalten.

3.3 Gepäck für / von Kreuzfahrtschiffe(n) 3.3.1 Sendungen für Kreuzfahrtschiffe, die in einem deutschen Hafen liegen, werden in Vereinbarung mit dem Auftraggeber spätestens 2 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor Reisebeginn abgeholt.

3.3.2 Sendungen für Kreuzfahrtschiffe, die in einem von TEFRA bedienten EU-Hafen liegen, werden in Vereinbarung mit dem Auftraggeber spätestens 3 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor Reisebeginn abgeholt.

3.3.3 Ausgenommen sind Abholungen auf deutschen Inseln, bei denen generell 3 Arbeitstage, bzw. bei einigen deutschen Inseln 4 Arbeitstage vor Reisebeginn abgeholt werden muss.

3.3.4 Für die Abholung kann der Auftraggeber einen Zeitraum von 2 Stunden wählen, der in der Zeit von 8.00 und 17.00 Uhr liegt. Ausgenommen sind bestimmte Postleitzahlengebiete, in denen ein Zeitraum von 3 Stunden, bzw. eine späteste Abholzeit von 15.00 Uhr gewählt werden kann.

3.3.5. Für Abholungen auf Deutschen Inseln, in Österreich, der Schweiz, und den Beneluxländern kann kein Zeitfenster für die Abholung gewählt werden. Eine ungefähre Eingrenzung der Abholzeit kann am Tag der Abholung telefonisch erfragt werden.

3.3.6 Andere Zeiträume für die Abholung und spätere Abholtage können auf Anfrage gegen Aufpreis entsprechend der gültigen Leistungsübersicht angeboten werden.

3.3.7. Die Übernahme der Sendungen erfolgt bei privaten Adressen an der Wohnungstür, bei gewerblichen Adressen (z.B. Hotel) am Empfang, bzw. für die Rückreise direkt vom Schiff.

3.3.8 Es erfolgt nur ein Abholversuch in dem vereinbarten Zeitraum. Wird der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetroffen, versucht TEFRA ihn im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu erreichen. Bei Notwendigkeit erfolgt eine weitere Abholung nach Absprache gegen Aufpreis.

3.3.9. Bei der Abholung für den Hintransport kann der Auftraggeber sich den ordnungsgemäßen Zustand des Gepäcks vom Fahrer quittieren lassen. Hierfür erhält der Auftraggeber in seinen Reiseunterlagen eine Broschüre über den Gepäckservice in dem eine entsprechende Quittungsleistung möglich ist. Diese Broschüre kann auch im Internet unter www.tefra-travel-logistics.de heruntergeladen oder bei TEFRA auf dem Postweg angefordert werden. Die Fahrer haben nicht grundsätzlich entsprechende Quittungen selbst dabei.

3.3.10. Die Übergabe der Sendungen erfolgt an Schiffspersonal, welches die Verbringung des Gepäcks auf die entsprechenden Kabinen selbständig organisiert.

3.3.11. Wird der Gepäckservice für die Rückreise für eine Reise mit einem Kreuzfahrtschiff in Anspruch genommen, bei dem die Abrechnung des Gepäckservices per Bordkonto erfolgt, muss die Bestellung des Gepäckservices für die Rückreise an Bord bei der Reiseleitung erfolgen. Die Kommunikation der entsprechenden Daten erfolgt vom Schiff direkt zu TEFRA.

3.3.12. Die Zustellung nach Reiseende erfolgt

  • von Flussschiffen, die in deutschen Häfen liegen, am Arbeitstag nach Reiseende in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr
  • von Hochseeschiffen, die in deutschen Häfen liegen am zweiten Arbeitstag nach Reiseende in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr
  • von Kreuzfahrtschiffen aus von TEFRA bedienten EU-Häfen am zweiten Arbeitstag nach Reiseende in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr



3.3.13. Ausgenommen sind Zustellungen auf deutschen Inseln, sowie nach Österreich, in die Schweiz und die Beneluxländer. Hier erfolgt die Zustellung generell am zweiten oder dritten Arbeitstag nach Reiseende. Ein Zeitfenster für die Zustellung kann nicht erteilt werden.

3.3.14. Es besteht die Möglichkeit, ein abweichendes Zustellzeitfenster kostenpflichtig, gemäß jeweils gültiger Leistungsübersicht zu vereinbaren.

3.3.15. Wird der Kunde bei der Zustellung nicht angetroffen, hinterlässt der Fahrer eine Benachrichtigungskarte mit der Telefonnummer seines Zustelldepots. Hier kann der Kunde eine zweite Zustellung für den Folgetag vereinbaren. Wird eine zweite Zustellung für denselben Tag gefordert, entstehen Zusatzkosten.

3.3.16. Bei Abholungen und Lieferungen in die Schweiz darf das Gepäck nicht verschlossen sein. Es darf sich keine original verpackte Neuware, sowie keine Lebensmittel und keine Ware aus tierischen Bestandteilen im Gepäck befinden.

3.3.17. Bei der Abreise von Hochseeschiffen in deutschen Häfen gilt die Zollfreimengenregelung für Gepäck, welches durch Dritte (TEFRA) befördert wird, nicht. Der Zoll hat ein Recht auf Beschau, von dem in Stichproben Gebrauch gemacht wird. Für zollpflichtige Waren werden vom Zoll ggf. Eingangsabgaben und eine Strafe in Höhe der Eingangsabgaben erhoben. Zusätzlich erhebt TEFRA eine Aufwandsentschädigung entsprechend der aktuellen Preis- und Leistungsübersicht. Die Kenntnisnahme dieses Umstands bestätigt der Kunde mit seiner Unterschrift auf dem Abreisegepäckschein, den der Kunde vor Reiseende auf dem Schiff unterschreibt.

3.3.18. Genannte Abhol- und Zustellzeiten sind nicht garantierte Regellaufzeiten.

3.4 Flughafenservice

3.4.1. Der Flughafenservice wird ausschließlich für die Abgangs- bzw. Zielflughäfen Frankfurt (FRA), München (MUC) und Berlin (BER) angeboten.

3.4.2. Sendungen für den Flughafenservice werden in Vereinbarung mit dem Auftraggeber spätestens 3 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor dem Abflug-/Check-In Termin abgeholt.

3.4.3. Ausgenommen sind Abholungen auf deutschen Inseln, bei denen generell 4 Arbeitstage vor Reisebeginn abgeholt werden muss.

3.4.5. Für die Abholung kann der Kunde einen Zeitraum von 2 Stunden wählen, der in der Zeit von 8.00 und 17.00 Uhr liegt.

3.4.6. Ausgenommen sind bestimmte Postleitzahlengebiete, in denen ein Zeitraum von 3 Stunden, bzw. eine späteste Abholzeit von 15.00 Uhr gewählt werden kann.

3.4.7. Für Abholungen auf Deutschen Inseln, in Österreich, der Schweiz, und den Beneluxländern kann kein Zeitfenster für die Abholung gewählt werden. Eine ungefähre Eingrenzung der Abholzeit kann am Tag der Abholung telefonisch erfragt werden.

3.4.8. Andere Zeiträume für die Abholung und spätere Abholtage können auf Anfrage gegen Aufpreis entsprechend der gültigen Leistungsübersicht angeboten werden.

3.4.9. Die Übernahme der Sendungen erfolgt bei privaten Adressen an der Wohnungstür, bei gewerblichen Adressen (z.B. Hotel) am Empfang, bzw. für die Rückreise direkt vom Gepäckband des eintreffenden Fluges.

3.4.10. Es erfolgt nur ein Abholversuch in dem vereinbarten Zeitraum. Wird der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetroffen, versucht TEFRA den Auftraggeber im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu erreichen. Bei Notwendigkeit erfolgt eine weitere Abholung nach Absprache gegen Aufpreis.

3.4.11. Bei der Abholung für den Hintransport kann der Auftraggeber sich den ordnungsgemäßen Zustand des Gepäcks vom Fahrer quittieren lassen. Hierfür erhält der Auftraggeber in seinen Reiseunterlagen eine Broschüre über den Gepäckservice in dem eine entsprechende Quittungsleistung möglich ist. Diese Broschüre kann auch im Internet unter www.tefra-travel-logistics.de heruntergeladen oder bei TEFRA Travel Logistics auf dem Postweg angefordert werden. Die Fahrer haben nicht grundsätzlich entsprechende Quittungen selbst dabei.

3.4.12. Für Abholungen aus der Schweiz und Lieferungen in die Schweiz darf das Gepäck aus zolltechnischen Gründen nicht verschlossen sein.

3.4.13. Genannte Abhol- und Zustellzeiten sind nicht garantiert und können höhere Gewalt (Witterungsbedingungen), bzw. erhöhtes Verkehrsaufkommen, kurzfristig verschoben werden.

3.4.15. Für den Abflug aus Deutschland liefert TEFRA das Gepäck zum entsprechenden Flughafen (FRA, MUC, BER). Das Gepäck wird dem Auftraggeber dort von einem Porter (Unterauftragnehmer) zum Check-In übergeben. Ort und Zeitpunkt des Treffens werden dem Auftraggeber im Vorwege telefonisch mitgeteilt.

3.4.16. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Gepäck selbst einzuchecken. Die Sicherheitsvorschriften der Fluggesellschaften lassen ein Einchecken des Gepäcks durch Dritte nicht zu.

3.4.17. Sollte der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht am vereinbarten Treffpunkt erscheinen, versucht TEFRA im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten den Auftraggeber zu erreichen (hierzu zählen Ausrufen durch Lautsprecheranlage am Flughafen und ggf. Anruf auf Mobiltelefon, sofern Nummer bekannt). Jegliche Folgen und alle Kosten, die aus Nichterscheinen des Auftraggebers resultieren, sind von ihm selbst zu tragen.

3.4.18. Für den Abflug aus Deutschland (FRA, MUC, BER) endet die Dienstleistung mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Gepäcks an den Auftraggeber.

3.4.19. Bei der Ankunft in Deutschland (FRA, MUC, BER) steht ein Porter am Gepäckband des eintreffenden Fluges bereit. Der Auftraggeber muss sein Gepäck am Gepäckband identifizieren und vom bereitstehenden Porter vom Gepäckband nehmen lassen. Beide verlassen dann gemeinsam den Zollbereich.

3.4.20. Die Zustellung nach Reiseende erfolgt am zweiten Arbeitstag nach Ankunft am Flughafen Frankfurt (FRA), München (MUC) oder Berlin (BER) zwischen 08.00 und 12.00 Uhr.

3.4.21. Ausgenommen sind Zustellungen auf deutschen Inseln, sowie nach Österreich, in die Schweiz und die Beneluxländer. Hier erfolgt die Zustellung generell am dritten Arbeitstag nach Reiseende. Ein Zeitfenster für die Zustellung kann nicht erteilt werden.

3.4.22. Es besteht die Möglichkeit, ein abweichendes Zustellzeitfenster kostenpflichtig, gemäß jeweils gültiger Leistungsübersicht zu vereinbaren.

3.4.23. Wird der Auftraggeber bei der Zustellung nicht angetroffen, hinterlässt der Fahrer eine Benachrichtigungskarte mit der Telefonnummer seines Zustelldepots. Hier kann der Auftraggeber eine zweite Zustellung für den Folgetag vereinbaren. Wird eine zweite Zustellung für denselben Tag gefordert, entstehen Zusatzkosten.

3.5 Haus-Haus Gepäckservice

3.5.1. Für den innerdeutschen Gepäckservice von und zu festen Adressen, erfolgt die Abholung des Gepäcks in Vereinbarung mit dem Auftraggeber spätestens einen Arbeitstag vor gewünschtem Eintreffen.

3.5.2. Befindet sich der Abhol- oder Lieferort auf einer deutschen Insel, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Arbeitstage.

3.5.3. Befindet sich der Abhol- oder Lieferort im von TEFRA bedienten Ausland, verlängert sich die Frist um bis zu zwei Arbeitstage.

3.5.4. Späteste Möglichkeit der Auftragsannahme ist zwei Arbeitstage vor dem spätesten Abholtag.

3.5.5. Beginnt die Reise des Auftraggebers an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird das Gepäck am Arbeitstag vor dem Wochenende, bzw. vor dem Feiertag zugestellt.

3.5.6. Endet die Reise des Auftraggebers an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird das Gepäck am ersten Arbeitstag nach dem Wochenende, bzw. nach dem Feiertag abgeholt.

3.5.7. Für die Abholung kann der Auftraggeber einen Zeitraum von 2 Stunden wählen, der in der Zeit von 8.00 und 17.00 Uhr liegt.

3.5.8. Ausgenommen sind bestimmte Postleitzahlengebiete, in denen ein Zeitraum von 3 Stunden, bzw. eine späteste Abholzeit von 15.00 Uhr gewählt werden kann.

3.5.9. Für Abholungen auf Deutschen Inseln, in Österreich, der Schweiz, und den Beneluxländern kann kein Zeitfenster für die Abholung gewählt werden. Eine ungefähre Eingrenzung der Abholzeit kann am Tag der Abholung telefonisch erfragt werden.

3.5.10. Zustellungen erfolgen am gewählten Zustelltag zwischen 08.00 und 12.00 Uhr.

3.5.11. Andere Zeiträume für die Abholung und spätere Abholtage können auf Anfrage gegen Aufpreis entsprechend der gültigen Leistungsübersicht angeboten werden.

3.5.12. Die Übernahmen sowie die Zustellungen der Sendungen erfolgen bei privaten Adressen an der Wohnungstür, bei gewerblichen Adressen (z.B. Hotel) am Empfang.

3.5.13. Es erfolgt nur ein Abholversuch in dem vereinbarten Zeitraum. Wird der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetroffen, versucht TEFRA den Auftraggeber im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu erreichen. Bei Notwendigkeit erfolgt eine weitere Abholung nach Absprache gegen Aufpreis.

3.5.14. Wird der Auftraggeber bei der Zustellung an einer Privatadresse nicht angetroffen, hinterlässt der Fahrer eine Benachrichtigungskarte mit der Telefonnummer seines Zustelldepots. Hier kann der Auftraggeber eine zweite Zustellung für den Folgetag vereinbaren. Wird eine zweite Zustellung für denselben Tag gefordert, entstehen Zusatzkosten.

3.5.15. Für Abholungen und Lieferungen aus und in die Schweiz benötigt TEFRA aus zolltechnischen Gründen eine Packliste und eine Zolldeklaration. Diese Dokumente können von TEFRA im Vorwege zur Verfügung gestellt werden und müssen dem Fahrer ausgefüllt und unterschrieben bei der Abholung der Sendung übergeben werden. Das Gepäck darf nicht verschlossen sein.

3.6 TEFR Express

3.6.1. Der Service TEFRA Express ist ein innerdeutscher Gepäckservice von und zu festen Adressen. Die Abholung des Gepäcks erfolgt in Vereinbarung mit dem Auftraggeber generell einen Arbeitstag vor gewünschtem Eintreffen.

3.6.2. Abhol- und Lieferort müssen sich ausschließlich auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland befinden. Der Service kann deshalb nicht für Lieferungen auf oder Abholungen von deutschen Inseln in Anspruch genommen werden.

3.6.3. Aufträge werden spätestens bis 18.00 Uhr vor dem Abholtag entgegengenommen.

3.6.4. Abholungen und Zustellungen erfolgen jeweils von Montag bis Freitag ausschließlich aller Feiertage am Abhol- oder Zustellungsort.

3.6.5. Für die Abholung kann der Auftraggeber einen Zeitraum von 2 Stunden wählen, der in der Zeit zwischen 8.00 Uhr (frühester möglicher Abholzeitpunkt) und 18.00 Uhr (spätester möglicher Abholzeitpunkt) liegen muss.

3.6.6. Zustellungen erfolgen am gewählten Zustelltag zwischen 08.00 Uhr (frühestens) und 12.00 Uhr (spätestens).

3.6.7. Optional kann für die Zustellung ein 2-stündiger Zeitraum zwischen 8 und 18 Uhr gegen einen Aufpreis von € 10.- frei gewählt werden.

3.6.8. Die Übernahmen sowie die Zustellungen der Sendungen erfolgen bei privaten Adressen an der Wohnungstür, bei gewerblichen Adressen (z.B. Hotel) am Empfang.

3.6.9. Es erfolgt nur ein Abholversuch in dem vereinbarten Zeitraum. Wird der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetroffen, versucht TEFRA den Auftraggeber im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu erreichen. Bei Notwendigkeit erfolgt eine weitere Abholung nach Absprache gegen Aufpreis.

3.6.10. Wird der Auftraggeber bei der Zustellung an einer Privatadresse nicht angetroffen, hinterlässt der Fahrer eine Benachrichtigungskarte mit der Telefonnummer seines Zustelldepots. Hier kann der Auftraggeber eine zweite Zustellung für den Folgetag vereinbaren. Nach Vereinbarung kann gegen zusätzliche Kosten eine zweite Zustellung für denselben Tag erfolgen.


4. Bedingungsgerechte Sendungen

4.1. TEFRA befördert Sendungen, die der jeweils gültigen Leistungsübersicht, sowie den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung genügen.

4.2. Folgende Sendungen oder Inhalte werden von TEFRA nicht transportiert oder keinerlei Haftung hieran übernommen:

4.2.1. Sendungen, deren Beförderung gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstößt, deren Beförderung oder Lagerung nationalen Gefahrgutvorschriften unterliegen oder deren Beförderung mit besonderen Auflagen verbunden ist,

4.2.2. Sendungen mit unzureichender Verpackung, insbesondere mit flüssigem Inhalt, soweit dieser nicht bruchsicher verpackt oder gegen Auslaufen geschützt ist,

4.2.3. Sendungen von außergewöhnlichem oder schwer schätzbarem Wert, wie Kunstwerke, Unikate, Münzen, Banknoten, Briefmarken, übertragbare Handelspapiere, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriediamanten, Uhren, Valoren I. Klasse, sowie Geld und andere Zahlungsmittel, muß nochmal gerüft werden

4.2.4. Sendungen mit verderblichen oder schadensgeneigten Gütern, die vor Hitze- oder Kälteeinwirkung besonders zu schützen sind,

4.2.5. Sendungen, die lebende Tiere sowie Teile oder sterbliche Überreste von Tieren oder Menschen enthalten,

4.2.6. Sendungen, die aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit oder durch ihren Inhalt eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von materiellen Gütern sowie anderen Sendungen hervorrufen können,

4.2.7. Sendungen, bei denen die vom Besteller bezeichnete Abholadresse oder die Zustelladresse ungeeignet oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreichbar ist, oder für deren Einlieferung oder Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind

4.2.8. Sendungen, deren Adressierung eine Postfachanschrift oder eine Großkundenpostleitzahl ist.


5. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Widerklage

5.1. Das zu entrichtende Entgelt ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungsübersicht.

5.2. Wenn nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Veränderung oder Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch von TEFRA auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage des Auftraggebers zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, kann TEFRA ihre Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen, Liquidation oder ähnliches vorliegen. TEFRA kann dem Auftraggeber in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, ist TEFRA zum Rücktritt berechtigt.

5.3. Vorbehaltlich Ziff. 19 ADSp kann gegen Forderungen von TEFRA nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


6. Verzug

6.1 Sendungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von TEFRA verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von TEfra zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg hat TEFRA, soweit keine Garantie in Bezug auf den Leistungserfolg und ferner, soweit kein Beschaffungsrisiko übernommen wurde, nicht zu vertreten.

6.2. Kann TEfra den vereinbarten Sendungszeitpunkt nicht einhalten, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen von TEFRA innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf die Sendung besteht. Erklärt er sich nicht, so ist TEFRA nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.

6.3. Gerät TEFRA in Verzug, so gilt folgendes:
a. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Auftraggeber geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von TEfra, deren Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haftet TEFRA vorbehaltlich der Vorschriften der ADSp für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer von TEFRA zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist die Haftung von TEFRA für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b. Hat TEFRA, deren Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, so ist die Haftung von TEFRA für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c. Ansonsten verbleibt es bei den entsprechenden Regelungen der ADSp. d. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers sind hierdurch nicht ausgeschlossen.


7. Storno

7.1. Wird ein Auftrag spätestens einen Arbeitstag vor der Abholung storniert, fallen keine Kosten an.

7.2. Erfolgt eine Stornierung des Auftrags nach bereits geschehener Abholung, berechnet TEFRA die Kosten gemäß der gültigen Leistungsübersicht für Hin- und Rücktransport.


8. Haftung

8.1 .Vorbehaltlich der Ziff.22-24 ADSp sowie der §§ 425 ff. HGB gilt im Fall der Haftung von TEFRA auf Schadensersatz folgendes:
a. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch TEFRA oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet TEFRA auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruhen die Ansprüche auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch TEFRA oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b. Sofern TEFRA oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c. So weit unter a. und b. nichts anderes bestimmt ist, ist die Haftung von TEFRA auf Schadensersatz ausgeschlossen.

8.2. Die Haftungsausschlüsse und- beschränkungen unter Ziff. 8.1 gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

8.3. Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen unter Ziff. 8.1 gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit TEfra einen Leistungserfolg garantiert hat und der Garantiefall eingetreten ist.

8.4. Soweit die Haftung von TEFRA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TEFRA.

8.5. TEFRA haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung nicht bedingungsgerechter Sendungen im Sinne dieser AGB. Für Servicedienstleistungen außerhalb unseres Standardangebotes haftet TEFRA lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistungen und Weitergabe der Informationen an den Auftraggeber. In diesem Fall haftet TEfra nicht für die Leistungserbringung.

8.6. Hat der Auftraggeber TEFRA eine nicht bedingungsgerechte Sendung (vgl. Abschnitt 4) übergeben, ohne hierauf ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen und entsteht an der Sendung ein Schaden, der nach den Umständen des Falles aus der fehlenden Zulässigkeit der Sendung entstehen konnte, so wird zugunsten von TEFRA vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. TEFRA kann sich auch auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nach § 427 HGB berufen.

8.7. Der Auftraggeber hat einen äußerlich erkennbaren Schaden sofort beim Fahrer zu reklamieren, der schriftlich aufgenommen werden muss. Diese Schadensaufnahme muss dem Auftraggeber vom Fahrer bei der Übergabe schriftlich bestätigt werden. Ohne diese Abschreibung ist eine Regulierung des Schadens nicht möglich. Verdeckte Schäden müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, jeweils unter deutlicher Kennzeichnung des Schadens schriftlich per Einschreiben angezeigt werden. Anderenfalls wird vermutet, dass der Schaden bei Ablieferung nicht vorhanden war.

8.8. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis kann im Übrigen nur der Auftraggeber und/oder der Eigentümer des Gepäcks als Vertragspartner von TEFRA geltend machen.

8.9. Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 439 HGB. Soweit Ansprüche betroffen sind, die nicht den Vorschriften des Frachtvertrages nach dem HGB unterliegen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für die Ansprüche aus einer eventuellen deliktischen Haftung von TEfra gelten jedoch die Verjährungsfristen des § 439 HGB entsprechend.

8.10. Der Auftraggeber haftet ggü. TEFRA Travel Logistics unmittelbar oder aufgrund der Inanspruchnahme seitens Dritter für Schäden, die durch nicht bedingungsgerechte Sendungen entstanden sind. Dies gilt im Falle des Auftrages eines Verbrauchers nur, wenn den Besteller ein Verschulden trifft.

8.11. Der Auftraggeber haftet ggü. TEFRA für alle Folgen, die aus Verstößen gegen Aus-, Einfuhr- oder zollrechtliche Bestimmungen entstehen.


9. Datenspeicherung

Die Datenspeicherung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Auftragsdurchführung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.


10. Schriftform

Alle Vereinbarungen, die diesen Vertrag betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen und für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.


11. Schlussbestimmungen

11.1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


11.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von TEFRA.


11.3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von TEFRA. TEFRA ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


11.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.